Testament – ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung sinnvoll?

Testamentserstellung – was muss beachtet werden?
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Testament – letztwillige Verfügung

Eindeutig ja. Ohne eine letztwillige Verfügung, daher ohne Errichtung eines Testaments oder des Abschlusses eines Erbvertrages, tritt die Erbfolge kraft Gesetzes ein. Im Zweifelsfall ist aber gerade die gesetzliche Regelung nicht gewollt. So können gesetzliche Erben nur enterbt und damit auf den Pflichtteil gesetzt werden, wenn testiert wird. Auch das Entstehen einer Erbengemeinschaft, wenn mehrere Erben gleichzeitig berufen sind, kann nur durch eine letztwillige Verfügung vermieden werden.

Aber auch wenn eine Erbengemeinschaft gewollt ist, kann der Erblasser die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers anordnen, der in seinem Sinne die Erbengemeinschaft auseinandersetzt. Nichteheliche Lebensgemeinschaften als auch Patchwork-Familien werden ohne eine letztwillige Verfügung überhaupt nicht berücksichtigt. Vermächtnisse und Auflagen sind weitere Gestaltungsmittel einer letztwilligen Verfügung, auf die der Erblasser ansonsten verzichtet würde.

Wann sollte eine letztwillige Verfügung errichtet werden?

Es gibt keinen idealen Zeitpunkt, da der Zeitpunkt des Ablebens für jeden Menschen unbestimmt ist. Antworten wie, „Ich habe noch Zeit“ oder „Ich möchte mich mit dem Thema noch nicht beschäftigen“, lassen erahnen, dass letztlich eine Verdrängung als Tabuthema stattfindet. Unfall, Herzinfarkt, Schlaganfall sind nur einige Schicksale, die deutlich machen, wo einem „das Heft des Handelns“ aus der Hand genommen werden kann.

Welche Möglichkeiten der letztwilligen Errichtungen gibt es?

  • Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB). Zur formwirksamen Errichtung ist dieses von einem selbst handschriftlich zu verfassen und eigenhändig zu unterschreiben. Datum und Ort der Errichtung sollten im Testament aufgenommen werden. Es ist hierbei völlig egal, ob das Testament beispielsweise auf einem Bierdeckel oder Brotpapier geschrieben wird. Hingegen haben mittels Computer oder Schreibmaschine geschriebene Testamente keine Wirksamkeit! Nur die individuelle Schreibleistung ist es, die den Urheber erkennbar macht.
  • Gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB). Dieses ist nur Ehegatten und Partnern nach dem Partnerschaftsgesetz vorbehalten. Hier sieht das Gesetz eine Formerleichterung vor, da nur einer der beiden Eheleute das Testament handschriftlich errichten muss, das von beiden Eheleuten aber zu unterzeichnen ist.
  • Öffentliches/Notarielles Testament (§ 2232 BGB). Hier kann der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklären oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Die Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden. Anders als beim eigenhändigen Testament braucht das Testament nicht vom Erblasser handschriftlich geschrieben zu sein.
  • Erbvertrag (§ 2274 BGB). Hier kann der Erblasser mit einer anderen Person als seinen Ehegatten einen Erbvertrag abschließen. Zur Wirksamkeit ist allerdings die notarielle Beurkundung nach § 2276 BGB vorgesehen.

Welche Form der letztwilligen Errichtung sollte gewählt werden?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal, sondern nur bezogen auf den Einzelfall beantworten. Jede Errichtungsform ist zunächst gleichwertig. In einer Vielzahl von Fällen wird die Errichtung eines eigenhändigen oder gemeinschaftlichen Testaments ausreichend sein. In den Fällen, wo der Erblasser nicht mehr eigenhändig ein Testament errichten kann, er aber noch testierfähig ist, ist nur noch die Errichtung eines notariellen Testaments möglich. Ein solches kann ggf. auch noch am Krankenbett errichtet werden. Um beispielsweise den Erben später die Beantragung eines Erbscheins zum Zwecke einer etwaigen Grundbuchberichtigung zu ersparen, kann die Errichtung eines notariellen Testaments sinnvoll sein. Die Errichtung eines Erbvertrages kommt hingegen infrage, wenn nichteheliche Lebensgemeinschaften bindend ihren letzten Willen festlegen wollen.

Wo sollten letztwillige Verfügungen verwahrt werden?

Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Zunächst werden notarielle Testamente und Erbverträge beim Nachlassgericht am Amtssitz des Notars verwahrt. Aber auch eigenhändige und gemeinschaftliche Testamente können beim Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers in amtliche Verwahrung gegeben werden. Die Kosten sind mit einer einmaligen Verwahrungsgebühr von ¼ nach der Kostenordung überschaubar (Bsp.: 50.000,00 € Vermögen – Kosten der Verwahrung 33,00 €).

In der Regel werden aber Testamente in den eigenen vier Wänden aufbewahrt. Hier besteht die Gefahr, dass Testamente nicht mehr aufgefunden oder von Personen, die ein Interesse hieran haben, in strafbarer Weise unterdrückt werden. Hier kann sich der Erblasser absichern, indem er das Testament mit gleichem Inhalt mehrfach errichtet und bei Personen seines Vertrauens hinterlegt. Mit dem Erbfall sind die letztwilligen Verfügungen zu eröffnen, sowohl die hinterlegten Verfügungen als auch die außerhalb des Nachlassgerichts aufbewahrten. Hierbei ist jeder verpflichtet, der ein Testament nach einem Erbfall auffindet, dieses unverzüglich beim Nachlassgericht zum Zwecke der Testamentseröffnung einzureichen.

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